Allgemeine Verkaufsbedingungen
(AGB) der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte
Stand 2016
1.1.
Diese
Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (
1.2.
Es
gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar
auf unserer Homepage (
1.3.
Wir
kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4.
Geschäftsbedingungen
des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
1.5.
Geschäftsbedingungen
des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.Angebote, Vertragsabschluss
2.1.
Unsere
Angebote sind unverbindlich.
2.2.
Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3.
In
Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der
Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung
nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4.
Kostenvoranschläge
werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
3.Preise
3.1.
Preisangaben
sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2.
Für
vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine
Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
3.3.
Preisangaben
verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4.
Die
fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5.
Wir
sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß
von zumindest.
3.6. Das Entgelt bei
Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010
vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
4.
Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige
Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden
4.2. Solche vom Kunden beigestellte
Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5.
Zahlung
5.1. Die Fälligkeit wird
Auftragsbezogen festgelegt.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt,
alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung,
verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der
Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im
Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren,
Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu
berechnen.
5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
behalten wir uns vor.
5.10.
Eine
Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.11. Für zur Einbringlichmachung
notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei
verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
von €
6.
Bonitätsprüfung
6.1.
Der
Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV),
Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der
Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage
gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder
Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen
Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen,
insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit
der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die
notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für
das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag
oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür,
dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie
mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber
verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor
Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie
die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10.
Auftragsbezogene
Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11.
Für
Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der
Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom
Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder
Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die
Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer
anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und
ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur
Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in
Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12. Der
Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis
ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann
verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn
sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu
erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten
als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung
aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des
Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach
Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im
Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.6.
Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach
Bestellung als abgerufen.
9.Liefer- und
Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und
-Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt
wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der
Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben
sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht
verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,
währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen
die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der
Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die
dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen
Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen
Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10.Gefahrtragung
11.Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden
sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns
einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten
Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in
Höhe von
11.4. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens ist zulässig.
12.Eigentumsvorbehalt
12.1.
Die
von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2.
Eine
Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3.
Der
Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in
seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und
seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat
er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4.
Gerät
der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5.
Der
Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der
Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6.
Der
Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten
dürfen.
12.7.
Notwendige
und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt
der Kunde.
12.8.
In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9.
Die
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10.
Bis
zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie
mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen
und uns unverzüglich zu verständigen.
13.Schutzrechte Dritter
13.1.
Für
Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen,
übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser
Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2.
Werden
Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
13.3.
Der Kunde
hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4.
Wir sind
berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5.
Ebenso
können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten
vom Kunden beanspruchen.
13.6.
Wir
sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
14.Unser geistiges
Eigentum
14.1.
Liefergegenstände
und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen,
Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns
beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
14.2.
Deren
Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung
und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie
auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.
14.3.
Der
Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15.Gewährleistung
15.1.
Die
Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab
Übergabe.
15.2.
Der
Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe
von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die
Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter
Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3.
Ist
eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4.
Behebungen
eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels
dar.
15.5.
Der
Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe
bereits vorhanden war.
15.6.
Zur
Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte
Verzögerung uns zugänglich zu machen
und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten
Sachverständigen einzuräumen
15.7.
Mängelrügen
und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der
Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach
15.8.
Sind
Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet,
uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9.
Eine
etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht
oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10.
Wir
sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen
oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke
unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass
wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese
Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11.
Im
Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden
unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen
und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.12.
Zur
Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13.
Ein
Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
15.14.
Werden
die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so
leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15.
Keinen
Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht
voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7.
nicht nachkommt.
15.16.
Ebenso
stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden
wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä
nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
16.Haftung
16.1.
Wegen
Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
16.2.
Die
Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls
durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3.
Diese
Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben.
16.4.
Schadenersatzansprüche
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu
machen.
16.5.
Die
Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die
diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden
zufügen.
16.6.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis
kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen.
16.7.
Wenn
und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der
Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch
die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
16.8.
Jene
Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
17.Salvatorische Klausel
17.1.
Sollten einzelne Teile dieser AGB
unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2.
Die Parteien verpflichten sich jetzt
schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung
der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18.Allgemeines
18.5.
Änderungen
seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.